Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung - Zuckerverwertung (Zuckerförderungsgesetz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 494/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 5Artikel 3, Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
30.06.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 378/1992
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
§ 5. (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Art. II wird bis einschließlich 31. Dezember 1991 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat errichtet.Paragraph 5, (1) Zur Beratung des Bundes in den Angelegenheiten des Artikel römisch zwei, wird bis einschließlich 31. Dezember 1991 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft ein Beirat errichtet.
(2)Absatz 2,Der Beirat ist im Bedarfsfalle unverzüglich einzuberufen. Er ist ordnungsgemäß einberufen, wenn die Einladungen unter Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin abgesendet worden sind.
(3)Absatz 3,Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht. Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor dem 31. Dezember 1991 genehmigte Geschäftsordnung bleibt auch nach dem 1. Jänner 1992 in Kraft.Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die bis einschließlich 31. Dezember 1991 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und ab 1. Jänner 1992 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Absatz eins und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht. Die vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vor dem 31. Dezember 1991 genehmigte Geschäftsordnung bleibt auch nach dem 1. Jänner 1992 in Kraft.
(4)Absatz 4,Maßnahmen zur Errichtung eines Beirates gemäß Abs. 1 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft können bereits ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes gesetzt werden, werden aber erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.Maßnahmen zur Errichtung eines Beirates gemäß Absatz eins, beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft können bereits ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes gesetzt werden, werden aber erst mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wirksam.
Anmerkung
ÜR: Abschnitt IX Art. I und II, BGBl. Nr. 396/1991
Dokumentnummer
NOR12051154
Alte Dokumentnummer
N3199112907H